für den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im kaufmännischen Verkehr
Stand: Juli 2025
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“), insbesondere für Verträge über die Lieferung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die AVB gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.2 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“), digitalen Inhalten (z. B. Software), Dienstleistungen sowie Kombinationen daraus. Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzlichh vorgeschriebene strengere Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produkt-, Leistungs- oder Softwarebeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen und digitalen Inhalten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Inhalte dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.2 Bei der Bestellung der Ware, einer Dienstleistung oder eines digitalen Produkts (z. B. Software) durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware, Bereitstellung eines digitalen Produkts (z. B. durch Download oder Zugangsdaten), oder durch Aufnahme der Dienstleistung erfolgen. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Abs. 2 annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Bei Lieferungen von Waren verstehen sich diese ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Dienstleistungen oder digitalen Produkten gelten die Preise für die vereinbarte Leistungseinheit bzw. den Leistungsumfang gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen und Leistungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.2 Bei physischem Warenversand im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Bei Exporten in die Schweiz handelt es sich um steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG. Etwaige Einfuhrabgaben, Zölle oder sonstige Importkosten in der Schweiz trägt der Käufer.
3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware, der Dienstleistung oder des digitalen Produkts zur Zahlung fällig.Wir sind jedoch – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die in § 3.4 genannte Zahlungsfrist von 7 Tagen abläuft und keine Zahlung erfolgt ist.Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).Bei Verträgen, bei denen die Herstellung oder Erbringung einer nicht vertretbaren Leistung geschuldet ist (z. B. Sonderanfertigungen oder individualisierte Dienstleistungen), sind wir berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären.Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.
3.7 Erfolgt die Preisfestsetzung auf Basis einer Fremdwährung (z. B. USD oder CAD), so behalten wir uns das Recht vor, den Preis anzupassen, sofern es zwischen Vertragsschluss und Rechnungsstellung zu Wechselkursschwankungen von mehr als 5 % (bezogen auf den Referenzkurs der EZB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) kommt. Die Anpassung erfolgt entsprechend der prozentualen Kursabweichung. Die Nachweispflicht liegt bei uns.
3.8 Sofern wesentliche Vorleistungen, Bauteile oder Module unserer Produkte in Fremdwährung beschafft werden (z. B. USD oder CAD), behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 % gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss verändert. Dies gilt nur für noch nicht gelieferte Produkte. Die Preisanpassung ist auf den anteiligen Fremdwährungsanteil beschränkt und wird transparent dargelegt.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.Im Falle von Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers – insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – unberührt.
5.1 Die Liefer- bzw. Leistungsfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
5.2 Können wir verbindliche Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer- bzw. Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sonstige Störungen in der Lieferkette (z. B. durch höhere Gewalt, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportengpässe, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Pandemien, Naturkatastrophen, Cyberangriffe) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die verspätete Bereitstellung von Software, digitalen Leistungen oder sonstigen Dienstleistungen, sofern diese aus den oben genannten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden können.
5.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Liefer- bzw. Leistungswert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Wertes der verspätet gelieferten oder erbrachten Leistung. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
Bei Dienstleistungen oder digitalen Leistungen (z. B. Softwarebereitstellung) gilt als Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistung vertragsgemäß erbracht oder bereitgestellt wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über.
Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware oder Leistung ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt.
Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware oder Leistung steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). In diesem Fall stellen wir dem Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswerts pro Kalenderwoche der Verzögerung, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – sofern keine Lieferfrist bestimmt wurde – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, jedoch insgesamt höchstens 5 % des Nettoauftragswerts, in Rechnung.
Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung oder Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt oder Kündigung) bleiben unberührt. Die pauschale Entschädigung gemäß § 6.3 ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Abs. 4c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Abs. 4a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Abs. 2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei hochwertigen technischen Geräten. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sowie die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien – insbesondere von Seiten des Herstellers oder Dienstleisters.
8.2 Vereinbarungen, die wir mit dem Käufer über die Beschaffenheit oder die vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung treffen (einschließlich Zubehör und Anleitungen), bilden die Grundlage für etwaige Mängelansprüche.Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere alle Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns – insbesondere in Katalogen, technischen Unterlagen oder auf unserer Internetseite – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden.Wurde keine konkrete Beschaffenheit vereinbart, richtet sich die Mangelfreiheit nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach § 434 Abs. 3 BGB.
8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstige digitale Inhalte – insbesondere Software – sind wir nur verpflichtet, diese bereitzustellen und zu aktualisieren, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. 2 ergibt oder gesetzlich vorgeschrieben ist.Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, haften wir nicht.
8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt.Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel.Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) handelt.
8.13 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe der §§ 9 und 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.1 Wir haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch für Kunden mit Sitz in der Schweiz, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind – sofern der Käufer seinen Sitz in der Schweiz hat – die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers in Reutlingen, Deutschland ausschließlich zuständig. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz in der Schweiz zu verklagen.
11.3 Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.4 Vertragssprache ist Deutsch. Auch bei Übersetzungen dieser Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen oder des Vertragsinhalts in andere Sprachen gilt ausschließlich die deutsche Fassung als rechtsverbindlich.